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Schulpflicht / Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs

BayEUG:   Art. 37

Vollzeitschulpflicht

(3)  Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren.  Sie kann durch Überspringen von Jahrgangsstufen verkürzt werden. ...

Näheres dazu siehe hier

Im Freistaat Bayern wurde die Schulpflicht in der Bayerischen Verfassung verankert.
Sie wird erfüllt durch den Besuch einer Pflichtschule (Volksschule, Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule), eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule (oder der jeweils entsprechenden Förderschule) oder einer Ergänzungsschule. Sie dauert in der Regel zwölf Jahre und gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und einer anschließenden Berufsschulpflicht von weiteren drei Jahren, falls keine weiterführende Vollzeitschule besucht wird.

Näheres dazu siehe hier

 

Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs

Wer seine 9jährige Vollzeitschulpflicht erfüllt - das kann bei mehrfachem Wiederholen auch schon in der 7. oder 8. Jahrgangsstufe sein -, aber noch keinen Hauptschulabschluss erreicht hat, kann in zwei bis (in Ausnahmen) drei Jahren die Hauptschule weiter besuchen, um eine bessere Ausgangslage für das Berufsleben zu erlangen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter...

Die Versagung des freiwilligen Besuchs der Haupt-/Mittelschule gründet... gemäß Art. 38 BayEUG auf eine Prognoseentscheidung der Schule: "wenn zu erwarten ist", ob
- durch die Anwesenheit des Schülers entweder der Lernfortschritt der anderen Schüler in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß beeinträchtigt wird oder
- ob der Schüler in der betreffenden Schulart keine sinnvolle und angemessene Förderung und Ausbildung mehr erfahren kann....

Näheres dazu siehe hier