Schulpflicht / Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs
BayEUG: Art. 37
(3) Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren. Sie kann durch Überspringen von Jahrgangsstufen verkürzt werden. ...
Näheres dazu siehe hier
Im Freistaat Bayern wurde die Schulpflicht in der Bayerischen Verfassung
verankert.
Sie wird erfüllt durch den Besuch einer Pflichtschule (Volksschule,
Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule), eines Gymnasiums,
einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule (oder der
jeweils entsprechenden Förderschule) oder einer Ergänzungsschule. Sie dauert
in der Regel zwölf Jahre und gliedert sich in eine
Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und einer anschließenden
Berufsschulpflicht von weiteren drei Jahren, falls keine weiterführende
Vollzeitschule besucht wird.
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Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs
Wer seine 9jährige Vollzeitschulpflicht erfüllt - das kann bei mehrfachem Wiederholen auch schon in der 7. oder 8. Jahrgangsstufe sein -, aber noch keinen Hauptschulabschluss erreicht hat, kann in zwei bis (in Ausnahmen) drei Jahren die Hauptschule weiter besuchen, um eine bessere Ausgangslage für das Berufsleben zu erlangen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter...
Die Versagung des freiwilligen Besuchs der Haupt-/Mittelschule gründet...
gemäß Art. 38 BayEUG auf eine Prognoseentscheidung der Schule: "wenn zu erwarten
ist", ob
- durch die Anwesenheit des Schülers entweder der Lernfortschritt der anderen
Schüler in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß beeinträchtigt wird oder
- ob der Schüler in der betreffenden Schulart keine sinnvolle und angemessene
Förderung und Ausbildung mehr erfahren kann....
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