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 Lese- Rechtschreibschwäche 

Diagnose Legasthenie - Zeugnis LRS - Zeugnis LRS / Legasthenie Quali

 

Berücksichtigung im Zeugnis

Legasthenie:

In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: "

Bei Lese- und Rechtschreibstörung:

"Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht bewertet. "

 

Bei isolierter Lesestörung:

"Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden die Leistungen im Lesen nicht bewertet. "

 

Bei isolierter Rechtschreibstörung:

"Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. "

Die Erziehungsberechtigten betroffener Schüler sind bei der AntragsteIlung auf Berücksichtigung einer gutachterlich festgestellten Legasthenie auf diese Zeugnisbemerkung hinzuweisen.
 

 

Lese- Rechtschreibschwäche:

Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche können die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen:

 

Bei vorübergehender Lese- und Rechtschreibschwäche

"Aufgrund einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend bewertet."

 

Bei isolierter Leseschwäche

"Aufgrund einer vorübergehenden Leseschwäche wurden die Leistungen im Lesen zurückhaltend bewertet."

 

Bei isolierter Rechtschreibschwäche

"Aufgrund einer vorübergehenden Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Rechtschreiben zurückhaltend bewertet."

 

Näheres zu Zeugnisbemerkung siehe hier:

 

LRS / Legasthenie: Bewertung im Quali

Für die Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibstörung bzw. einer Lese- und Rechtschreibschwäche wird                        folgendes Verfahren vorgeschlagen:


Auf der Grundlage der Aussagen in Punkt 4 der KMBek „Förderung von Schülern mit besonderen, Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens“ vom 16.11.1999 sind bei der Durchführung der besonderen Leistungsfeststellungen im Fach Deutsch „Schüler mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenieauf Wunsch der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Diktat zu befreien. Die Note im Fach Deutsch besteht also bei diesen Schülern nur aus der Note des Prüfungsteiles „schriftlicher Sprachgebrauch“. Auch in der Jahresfortgangsnote im Fach Deutsch dürfen reine Rechtschreibleistungen nicht berücksichtigt werden. In der Zeugnisbemerkung ist entsprechend darauf einzugehen (siehe KMBek).

Bei „Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche“ liegt es im pädagogischen Ermessen des Vorsitzenden der Feststellungskommission (vgl. § 32 Abs. 2 VSO), die Leistungserhebung dem aktuellen Leistungsstand des Schülers anzupassen bzw. die Leistungen im Rechtschreiben zurückhaltend zu bewerten. Diesbezüglich ist es auch denkbar, dass etwa der Bewertungsschlüssel des Diktats, die Bearbeitungszeit oder die Länge des Diktattextes verändert werden. In der Zeugnisbemerkung ist entsprechend darauf einzugehen (siehe KMBek). Auf die entsprechenden Aussagen der o.gen. KMBek - insbesondere in Abschnitt IV „Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung, Zeugnisse“ wird verwiesen. Es empfiehlt sich, Maßnahmen zum Nachteilsausgleich betroffener Schüler bei der besonderen Leistungsfeststellung zwischen dem Leiter der Feststellungskommission und dem Schulpsychologen abzustimmen.


Näheres siehe hier: