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Lese- Rechtschreibschwäche
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Berücksichtigung im Zeugnis
In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: "
Bei Lese- und Rechtschreibstörung:
"Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht bewertet. "
Bei isolierter Lesestörung:
"Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden die Leistungen im Lesen nicht bewertet. "
Bei isolierter Rechtschreibstörung:
"Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. "
Die Erziehungsberechtigten betroffener Schüler sind bei der AntragsteIlung
auf Berücksichtigung einer gutachterlich festgestellten Legasthenie auf diese
Zeugnisbemerkung hinzuweisen.
Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche können die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen:
Bei vorübergehender Lese- und Rechtschreibschwäche
"Aufgrund einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend bewertet."
Bei isolierter Leseschwäche
"Aufgrund einer vorübergehenden Leseschwäche wurden die Leistungen im Lesen zurückhaltend bewertet."
Bei isolierter Rechtschreibschwäche
"Aufgrund einer vorübergehenden Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Rechtschreiben zurückhaltend bewertet."
Näheres zu Zeugnisbemerkung siehe hier:
LRS / Legasthenie: Bewertung im Quali
Für die Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibstörung bzw. einer Lese- und Rechtschreibschwäche wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:
Auf der Grundlage der Aussagen in Punkt 4 der KMBek „Förderung von Schülern
mit besonderen, Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des
Rechtschreibens“ vom 16.11.1999 sind bei der Durchführung der besonderen
Leistungsfeststellungen im Fach Deutsch „Schüler mit einer gutachterlich
festgestellten Legasthenie“ auf Wunsch der Erziehungsberechtigten von
der Teilnahme am Diktat zu befreien. Die Note im Fach Deutsch besteht also
bei diesen Schülern nur aus der Note des Prüfungsteiles „schriftlicher
Sprachgebrauch“. Auch in der Jahresfortgangsnote im Fach Deutsch dürfen reine
Rechtschreibleistungen nicht berücksichtigt werden. In der Zeugnisbemerkung
ist entsprechend darauf einzugehen (siehe KMBek).
Bei „Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche“ liegt es im pädagogischen Ermessen des Vorsitzenden der Feststellungskommission (vgl. § 32 Abs. 2 VSO), die Leistungserhebung dem aktuellen Leistungsstand des Schülers anzupassen bzw. die Leistungen im Rechtschreiben zurückhaltend zu bewerten. Diesbezüglich ist es auch denkbar, dass etwa der Bewertungsschlüssel des Diktats, die Bearbeitungszeit oder die Länge des Diktattextes verändert werden. In der Zeugnisbemerkung ist entsprechend darauf einzugehen (siehe KMBek). Auf die entsprechenden Aussagen der o.gen. KMBek - insbesondere in Abschnitt IV „Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung, Zeugnisse“ wird verwiesen. Es empfiehlt sich, Maßnahmen zum Nachteilsausgleich betroffener Schüler bei der besonderen Leistungsfeststellung zwischen dem Leiter der Feststellungskommission und dem Schulpsychologen abzustimmen.
Näheres siehe
hier: